Verfassungsrang des Tierschutzes in Baden-Württemberg konsequent umsetzen: Einführung des Amtes einer oder eines Landesbeamten für den Tierschutz Stuttgart (ots) - I. Die Grünen fordern, dass der Verfassungsrang des ethischen Tierschutzes in der Landesverfassung von Baden-Württemberg und im Grundgesetz umgesetzt wird Seit vielen Jahren genießt der Tierschutz einen hohen Stellenwert im Bewusstsein der Menschen in unserem Land. Der hohe Stellenwert des ethisch begründeten Tierschutzes findet seinen Ausdruck im Bundestierschutzgesetz, das als eines der fortschrittlichsten in ganz Europa gilt. Es fordert als zentrales Anliegen, in Verantwortung des Menschen für das Tier dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Dennoch haben die Tierschutzorganisationen seit vielen Jahren die Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz gefordert. Denn aufgrund von uneingeschränkt geltenden Grundrechten wie z.B. der Freiheit von Forschung und Lehre wurden die einfach gesetzlichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes ausgehöhlt. Dreimal ist die Verankerung des Tierschutzes ins Grundgesetz an der ablehnenden Haltung der CDU/CSU gescheitert. Deshalb haben einzelne Länder begonnen, den Tierschutz in ihre Landesverfassung aufzunehmen. Am 23. Mai 2000 hat der Landtag von Baden-Württemberg mit den Stimmen aller Fraktionen den Tierschutz in die Landesverfassung aufgenommen. Der neue Artikel 3b lautet: "Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung geachtet und geschützt. Am 17.5.2002 hat endlich auch der deutsche Bundestag mit überwältigender Mehrheit den Tierschutz durch die Einfügung "und die Tiere" in Art. 20 a des Grundgesetzes verankert. Art 20 a lautet nunmehr: "Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung." Mit der Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz und in der Landesverfassung soll die Wirksamkeit tierschützerischer Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sichergestellt werden. Die Achtung der Tiere umfasst dabei drei Elemente, nämlich den Schutz der Tiere vor nicht artgemäßer Haltung, vermeidbaren Leiden sowie der Zerstörung ihrer Lebensräume. II. Die Grünen fordern, dass der Verfassungsgang des Tierschutzes in der Landesverfassung und im Grundgesetz zu einem verbesserten Tierschutz führen muss Das neue Staatsziel hat mehr als Appellcharakter. Es hat einen konkreten Handlungsauftrag. Es nützt den Tieren nur dann etwas, wenn in allen relevanten Bereichen Missstände beseitigt und Verbesserungen angestrebt und erreicht werden. Für das Land Baden-Württemberg sind dabei folgende Bereiche in den Blick zu nehmen: landwirtschaftliche Tierhaltung und die Tötung von Tieren in Schlachthöfen, Tiertransporte im Land, Tierversuche an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen, private Tierhaltung und der Heimtierhandel, Jagd und Fischfang, Tierparks und zoologische Einrichtungen, Tierhaltung in Zirkussen, Tierschutz im Unterricht und in den Lehrplänen für alle Schularten. Dabei geht es einerseits um Kontrollaufgaben im Vollzug tierschutzrechtlicher Vorgaben und andererseits um Initiativen in allen diesen Bereichen, um den Tierschutz voran zu bringen. Eine solche Initiative ist die Einführung eines oder einer unabhängigen Landestierschutzbeauftragten. III. Die Grünen wollen einen unabhängigen Landestierschutzbeauftragten auf gesetzlicher Grundlage einführen. 1. Unabhängigkeit der oder des Landestierschutzbeauftragten Für die Grünen ist es entscheidend, dass der oder die Landestierschutzbeauftragte unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet ist. Nur die Unabhängigkeit des Amtes sichert eine konsequente Interessensvertretung für die Tiere. Der Tierschutzbeauftragte soll vom Landtag auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist dabei möglich. Alle Fraktionen sollen dabei ein Vorschlagsrecht haben. Da der Tierschutz bislang als weisungsgebundenes Referat beim Ministerium für Ernährung und Ländlicher Raum angesiedelt war, macht es Sinn, die Dienststelle des Landestierschutzbeauftragten ebenfalls dort anzusiedeln. Die Landesregierung muss den Landestierschutzbeauftragten mit den notwendigen Personalstellen und Sachmitteln ausstatten. Hierbei sind Standards wie z.B. in Hessen erforderlich. Konkret könnte das so aussehen: eine Tierärztin oder einen Tierarzt als Landestierschutzbeauftragten, eine Biologin, einen Juristin, eine Verwaltungsfachkraft sowie eine Schreibkraft. 2. Aufgaben der oder des Landestierschutzbeauftragten a. Zusammenarbeit mit Behörden, Einrichtungen des Landes und Gemeinden zur Einhaltung von tierschutzrechtlichen Bestimmungen und Sicherstellung der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen In diesem Bereich soll der Landestierschutzbeauftragte eine ähnliche Funktion erfüllen wie der unabhängige Datenschutzbeauftragte des Landes. Er soll ein Beanstandungs- und Klagerecht erhalten. Wenn der Landestierschutzbeauftragte Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen feststellt, hat er die Möglichkeit, eine Beanstandung verknüpft mit Verbesserungsvorschlägen zu machen. Die verantwortliche Behörde muss in diesem Fall eine Stellungnahme abgeben, in der sie auch beschreibt, welche Maßnahmen sie getroffen hat. Gegen Entscheidungen der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Landesbehörden kann der Tierschutzbeauftragte Klage erheben, wenn er der Auffassung vertritt, dass gesetzliche Bestimmungen verletzt werden. b. Führung der Geschäftsstelle des Tierschutzbeirats Der Landestierschutzbeauftragte führt die Geschäftsstelle des Tierschutzbeirats. Der Tierschutzbeirat, in dem Tiernutzer und Tierschützer vertreten sind, ist ein beratendes Gremium, das vom Ministerium für Ernährung und Ländlicher Raum einberufen wird. Der Landestierschutzbeauftragte soll mit dem Tierschutzbeirat eng zusammenarbeiten, ohne dass er ein Stimmrecht in ihm erhält. c. Initiativrecht der oder des Tierschutzbeauftragten Zur Unabhängigkeit des Landestierschutzbeauftragten gehört es, Initiativen zur Weiterentwicklung des Tierschutzes zu erarbeiten und der Regierung und dem Landtag vorzuschlagen. Er soll alle öffentlichen Stellen zum Tierschutz beraten und vor allem auch intensive Kontakte pflegen mit den Tierschutzorganisationen des Landes. Die Initiativen können u.a. beinhalten: * Vorbereitung von Erlassen zur Umsetzung von tierschutzrechtlichen Bestimmungen, z.B. einen Qualzuchterlass. Das Verbot von Qualzuchten ist im Tierschutzgesetz enthalten. Auf Bundesebene existiert ein Gutachten, das Qualzuchten aus fachlicher Sicht definiert. Auf Landesebene ist es wichtig, die Umsetzung in einem Erlass festzuschreiben. Dazu gehört eine Liste von Merkmalen, für die ein Zuchtverbot ausgesprochen werden soll. * Erstellung von Tierschutzmaterialien für den Unterricht an verschiedenen Schularten und für unterschiedliche Altersgruppen, sowie Stellungnahmen für die neuen Lehrpläne zu tierschutzrelevanten Inhalten. d. Eigenständige Öffentlichkeitsarbeit und Berichtspflicht an den Landtag und die Landesregierung Für die Grünen ist es wichtig, dass der Tierschutzbeauftragte eigenständige und gezielte Öffentlichkeitsarbeit machen kann, um Bewusstseinsarbeit für den Tierschutz zu leisten. Jedes Jahr soll der Landestierschutzbeauftragte einen Landestierschutzbericht vorlegen. Dieser wird veröffentlicht und geht an die Landesregierung und den Landtag. Die Landesregierung muss dazu Stellung beziehen. In diesem Bericht veröffentlicht der Landestierschutzbeauftragte die Bilanz seiner Arbeit. Er berichtet * über Missstände und Handlungsbedarf im Tierschutz * über seine Kontrolltätigkeit und die Ergebnisse in positiver und negativer Hinsicht * über alle Initiativen, die er ergriffen hat und inwieweit diese von der Landesregierung aufgegriffen und umgesetzt worden sind, * die Entwicklung des Tierschutzes im Lande, * die Erfolge und Verbesserungen im Tierschutz, * die Kontakte und Zusammenarbeit mit Behörden, Einrichtungen, Organisationen und Verbänden * über seine Öffentlichkeitsarbeit im Laufe des Jahres 3. Die politische und gesellschaftliche Debatte um einen humanen Umgang mit den Menschen anvertrauten Mitgeschöpfen, den Tieren, wird durch die Einrichtung eines unabhängigen Landestierschutzbeauftragten gefördert. Die Grünen sind der festen Überzeugung, dass die Einrichtung eines Landestierschutzbeauftragten einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung des Tierschutzes in Baden-Württemberg leisten kann. Der Landtag und die Landesregierung werden ganz konkret jedes Jahr dazu veranlasst, sich mit der qualitativen Entwicklung des Tierschutzes zu befassen und Stellungnahmen dazu abzugeben. Durch diese politische Debatte und durch die gezielte Öffentlichkeitsarbeit, die der Landestierschutzbeauftragte über das ganz Jahr hinweg leistet, wird die öffentliche Auseinandersetzung über das Verhalten gegenüber den Mitgeschöpfen einen neuen Stellenwert erhalten, den Stellenwert nämlich, der einem Verfassungsziel gebührt. Die Debatte wird die Werteentwicklung in unserer Gesellschaft voranbringen. Denn letztlich geht es beim Tierschutz im Kern darum, wie wir mit Mitgeschöpfen umgehen, die keine eigene Stimme haben, die sich nicht selbst vertreten können, die darauf angewiesen sind, dass wir die Verantwortung für ihr Leben und Wohlbefinden übernehmen. ots Originaltext: Bündnis 90 / Die Grünen im Landtag von Baden-Württemberg Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=50045 Bündnis 90 / Die Grünen im Landtag von Baden-Württemberg Konrad-Adenauer-Str. 12 70173 Stuttgart Tel: 0711-2063-678/687/683 Fax: 0711-2063-660 wolfgang.schmitt@gruene.landtag-bw.de http://gruene.landtag-bw.deVerfassungsrang des Tierschutzes in Baden-Württemberg konsequent umsetzen: Einführung des Amtes einer oder eines Landesbeamten für den Tierschutz Stuttgart (ots) - I. Die Grünen fordern, dass der Verfassungsrang des ethischen Tierschutzes in der Landesverfassung von Baden-Württemberg und im Grundgesetz umgesetzt wird Seit vielen Jahren genießt der Tierschutz einen hohen Stellenwert im Bewusstsein der Menschen in unserem Land. Der hohe Stellenwert des ethisch begründeten Tierschutzes findet seinen Ausdruck im Bundestierschutzgesetz, das als eines der fortschrittlichsten in ganz Europa gilt. Es fordert als zentrales Anliegen, in Verantwortung des Menschen für das Tier dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Dennoch haben die Tierschutzorganisationen seit vielen Jahren die Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz gefordert. Denn aufgrund von uneingeschränkt geltenden Grundrechten wie z.B. der Freiheit von Forschung und Lehre wurden die einfach gesetzlichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes ausgehöhlt. Dreimal ist die Verankerung des Tierschutzes ins Grundgesetz an der ablehnenden Haltung der CDU/CSU gescheitert. Deshalb haben einzelne Länder begonnen, den Tierschutz in ihre Landesverfassung aufzunehmen. Am 23. Mai 2000 hat der Landtag von Baden-Württemberg mit den Stimmen aller Fraktionen den Tierschutz in die Landesverfassung aufgenommen. Der neue Artikel 3b lautet: "Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung geachtet und geschützt. Am 17.5.2002 hat endlich auch der deutsche Bundestag mit überwältigender Mehrheit den Tierschutz durch die Einfügung "und die Tiere" in Art. 20 a des Grundgesetzes verankert. Art 20 a lautet nunmehr: "Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung." Mit der Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz und in der Landesverfassung soll die Wirksamkeit tierschützerischer Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sichergestellt werden. Die Achtung der Tiere umfasst dabei drei Elemente, nämlich den Schutz der Tiere vor nicht artgemäßer Haltung, vermeidbaren Leiden sowie der Zerstörung ihrer Lebensräume. II. Die Grünen fordern, dass der Verfassungsgang des Tierschutzes in der Landesverfassung und im Grundgesetz zu einem verbesserten Tierschutz führen muss Das neue Staatsziel hat mehr als Appellcharakter. Es hat einen konkreten Handlungsauftrag. Es nützt den Tieren nur dann etwas, wenn in allen relevanten Bereichen Missstände beseitigt und Verbesserungen angestrebt und erreicht werden. Für das Land Baden-Württemberg sind dabei folgende Bereiche in den Blick zu nehmen: landwirtschaftliche Tierhaltung und die Tötung von Tieren in Schlachthöfen, Tiertransporte im Land, Tierversuche an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen, private Tierhaltung und der Heimtierhandel, Jagd und Fischfang, Tierparks und zoologische Einrichtungen, Tierhaltung in Zirkussen, Tierschutz im Unterricht und in den Lehrplänen für alle Schularten. Dabei geht es einerseits um Kontrollaufgaben im Vollzug tierschutzrechtlicher Vorgaben und andererseits um Initiativen in allen diesen Bereichen, um den Tierschutz voran zu bringen. Eine solche Initiative ist die Einführung eines oder einer unabhängigen Landestierschutzbeauftragten. III. Die Grünen wollen einen unabhängigen Landestierschutzbeauftragten auf gesetzlicher Grundlage einführen. 1. Unabhängigkeit der oder des Landestierschutzbeauftragten Für die Grünen ist es entscheidend, dass der oder die Landestierschutzbeauftragte unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet ist. Nur die Unabhängigkeit des Amtes sichert eine konsequente Interessensvertretung für die Tiere. Der Tierschutzbeauftragte soll vom Landtag auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist dabei möglich. Alle Fraktionen sollen dabei ein Vorschlagsrecht haben. Da der Tierschutz bislang als weisungsgebundenes Referat beim Ministerium für Ernährung und Ländlicher Raum angesiedelt war, macht es Sinn, die Dienststelle des Landestierschutzbeauftragten ebenfalls dort anzusiedeln. Die Landesregierung muss den Landestierschutzbeauftragten mit den notwendigen Personalstellen und Sachmitteln ausstatten. Hierbei sind Standards wie z.B. in Hessen erforderlich. Konkret könnte das so aussehen: eine Tierärztin oder einen Tierarzt als Landestierschutzbeauftragten, eine Biologin, einen Juristin, eine Verwaltungsfachkraft sowie eine Schreibkraft. 2. Aufgaben der oder des Landestierschutzbeauftragten a. Zusammenarbeit mit Behörden, Einrichtungen des Landes und Gemeinden zur Einhaltung von tierschutzrechtlichen Bestimmungen und Sicherstellung der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen In diesem Bereich soll der Landestierschutzbeauftragte eine ähnliche Funktion erfüllen wie der unabhängige Datenschutzbeauftragte des Landes. Er soll ein Beanstandungs- und Klagerecht erhalten. Wenn der Landestierschutzbeauftragte Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen feststellt, hat er die Möglichkeit, eine Beanstandung verknüpft mit Verbesserungsvorschlägen zu machen. Die verantwortliche Behörde muss in diesem Fall eine Stellungnahme abgeben, in der sie auch beschreibt, welche Maßnahmen sie getroffen hat. Gegen Entscheidungen der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Landesbehörden kann der Tierschutzbeauftragte Klage erheben, wenn er der Auffassung vertritt, dass gesetzliche Bestimmungen verletzt werden. b. Führung der Geschäftsstelle des Tierschutzbeirats Der Landestierschutzbeauftragte führt die Geschäftsstelle des Tierschutzbeirats. Der Tierschutzbeirat, in dem Tiernutzer und Tierschützer vertreten sind, ist ein beratendes Gremium, das vom Ministerium für Ernährung und Ländlicher Raum einberufen wird. Der Landestierschutzbeauftragte soll mit dem Tierschutzbeirat eng zusammenarbeiten, ohne dass er ein Stimmrecht in ihm erhält. c. Initiativrecht der oder des Tierschutzbeauftragten Zur Unabhängigkeit des Landestierschutzbeauftragten gehört es, Initiativen zur Weiterentwicklung des Tierschutzes zu erarbeiten und der Regierung und dem Landtag vorzuschlagen. Er soll alle öffentlichen Stellen zum Tierschutz beraten und vor allem auch intensive Kontakte pflegen mit den Tierschutzorganisationen des Landes. Die Initiativen können u.a. beinhalten: * Vorbereitung von Erlassen zur Umsetzung von tierschutzrechtlichen Bestimmungen, z.B. einen Qualzuchterlass. Das Verbot von Qualzuchten ist im Tierschutzgesetz enthalten. Auf Bundesebene existiert ein Gutachten, das Qualzuchten aus fachlicher Sicht definiert. Auf Landesebene ist es wichtig, die Umsetzung in einem Erlass festzuschreiben. Dazu gehört eine Liste von Merkmalen, für die ein Zuchtverbot ausgesprochen werden soll. * Erstellung von Tierschutzmaterialien für den Unterricht an verschiedenen Schularten und für unterschiedliche Altersgruppen, sowie Stellungnahmen für die neuen Lehrpläne zu tierschutzrelevanten Inhalten. d. Eigenständige Öffentlichkeitsarbeit und Berichtspflicht an den Landtag und die Landesregierung Für die Grünen ist es wichtig, dass der Tierschutzbeauftragte eigenständige und gezielte Öffentlichkeitsarbeit machen kann, um Bewusstseinsarbeit für den Tierschutz zu leisten. Jedes Jahr soll der Landestierschutzbeauftragte einen Landestierschutzbericht vorlegen. Dieser wird veröffentlicht und geht an die Landesregierung und den Landtag. Die Landesregierung muss dazu Stellung beziehen. In diesem Bericht veröffentlicht der Landestierschutzbeauftragte die Bilanz seiner Arbeit. Er berichtet * über Missstände und Handlungsbedarf im Tierschutz * über seine Kontrolltätigkeit und die Ergebnisse in positiver und negativer Hinsicht * über alle Initiativen, die er ergriffen hat und inwieweit diese von der Landesregierung aufgegriffen und umgesetzt worden sind, * die Entwicklung des Tierschutzes im Lande, * die Erfolge und Verbesserungen im Tierschutz, * die Kontakte und Zusammenarbeit mit Behörden, Einrichtungen, Organisationen und Verbänden * über seine Öffentlichkeitsarbeit im Laufe des Jahres 3. Die politische und gesellschaftliche Debatte um einen humanen Umgang mit den Menschen anvertrauten Mitgeschöpfen, den Tieren, wird durch die Einrichtung eines unabhängigen Landestierschutzbeauftragten gefördert. Die Grünen sind der festen Überzeugung, dass die Einrichtung eines Landestierschutzbeauftragten einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung des Tierschutzes in Baden-Württemberg leisten kann. Der Landtag und die Landesregierung werden ganz konkret jedes Jahr dazu veranlasst, sich mit der qualitativen Entwicklung des Tierschutzes zu befassen und Stellungnahmen dazu abzugeben. Durch diese politische Debatte und durch die gezielte Öffentlichkeitsarbeit, die der Landestierschutzbeauftragte über das ganz Jahr hinweg leistet, wird die öffentliche Auseinandersetzung über das Verhalten gegenüber den Mitgeschöpfen einen neuen Stellenwert erhalten, den Stellenwert nämlich, der einem Verfassungsziel gebührt. Die Debatte wird die Werteentwicklung in unserer Gesellschaft voranbringen. Denn letztlich geht es beim Tierschutz im Kern darum, wie wir mit Mitgeschöpfen umgehen, die keine eigene Stimme haben, die sich nicht selbst vertreten können, die darauf angewiesen sind, dass wir die Verantwortung für ihr Leben und Wohlbefinden übernehmen. ots Originaltext: Bündnis 90 / Die Grünen im Landtag von Baden-Württemberg Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=50045 Bündnis 90 / Die Grünen im Landtag von Baden-Württemberg Konrad-Adenauer-Str. 12 70173 Stuttgart Tel: 0711-2063-678/687/683 Fax: 0711-2063-660 wolfgang.schmitt@gruene.landtag-bw.de http://gruene.landtag-bw.de